Metallwerke RENNER GmbH Terms and Conditions

1. Allgemeines

1.1 Für alle unsere Verträge gelten die nachstehenden AGB. Diese gelten auch für sämtliche künftigen Verträge mit unseren Kunden, selbst dann, wenn diese nicht abermals ausdrücklich in den Vertrag mit einbezogen werden. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende AGB des Kunden gelten nur, falls diese ausdrücklich und schriftlich von uns anerkannt wurden, auch wenn wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprechen sollten.

1.2 Der Kunde sichert uns gegenüber zu, dazu berechtigt und imstande zu sein, die von uns zu verarbeitenden Materialien ohne die Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere fremden Eigentumsrechten, als auch gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen Schutzrechten, an uns zu liefern. Der Vertragspartner stellt uns von sämtlichen etwaigen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung solcher Rechte frei. Der Vertragspartner trägt zudem unsere etwaig entstandenen Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverteidigung.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (etwa durch Auftragsbestätigung), in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

2.3 Für unsere Verkaufsunterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

3. Lieferung und Lieferfristen

3.1 Im unternehmerischen Verkehr erfolgen Lieferung und Versand ab Fabrik und -auch bei Frankolieferungen- auf Gefahr des Abnehmers. Die Gefahr geht mit der Verladung oder – wenn Abholung vereinbart und verzögert wird – mit der Bereitstellung auf den Empfänger über. Wir haften insoweit weder für Verluste noch für Beschädigung, es sei denn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Transportversicherungen schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Empfängers ab.

3.2 Wir bemühen uns nach besten Kräften dafür zu sorgen, dass Bestellungen möglichst als Komplettlieferung ausgeführt werden. Teillieferungen sind auch bei einem nicht unternehmerischen Geschäft ausnahmsweise dann auf unsere Kosten zulässig, sofern die Teillieferung dem Kunden unter Beachtung dessen schützenswerter Belange zumutbar ist.

3.3 Abrufaufträge, die bei der Bestellung nicht ganz in einzelne Teilleistungen eingeteilt werden, haben grundsätzlich höchstens eine Laufzeit von 12 Monaten, gerechnet vom Datum der Auftragsbestätigung. Nach Ablauf der Frist können wir entweder die Abnahme der Ware verlangen oder die für den Auftrag eingekauften Materialien in Rechnung stellen.

3.4 Wir sind grundsätzlich bemüht, vereinbarte Termine und Fristen einzuhalten. Fixtermine bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Lieferverzögerungen aufgrund von rechtmäßigen Arbeitskämpfen oder unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignissen wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wobei dies gegenüber einem nichtkaufmännischen Käufer nur unter der Voraussetzung gilt, dass wir ein entsprechendes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und von dem Vertragspartner unseres Deckungsgeschäftes im Stich gelassen werden.

Im Übrigen gilt § 323 BGB mit der Maßgabe, dass die uns zu setzende Nachfrist wenigstens 3 Wochen betragen muss.

3.5 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

Die Rechte des Käufers gemäß Ziff. VI dieser AGB als auch unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (etwa aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

4. Zahlung

4.1 Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Lager unfrei und zwar ohne Verpackungskosten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten.

Bei Unternehmern verstehen sich unsere Preise ohne Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Unternehmer zu tragen.

Bei Nicht-Unternehmern ist die Umsatzsteuer im Preis enthalten, die sich hinsichtlich der Höhe nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Vorgaben bestimmt.

4.2 Tritt zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung eine wesentliche Änderung für die Preisgestaltung relevanter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial, Fracht oder der Umsatzsteuer ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden, soweit die Waren im unternehmerischen Verkehr veräußert werden. Eine wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn sich die relevanten Umstände dergestalt geändert haben, dass diese, hätten sie schon im Zeitpunkt vor dem Vertragsschlusses vorgelegen, redlicherweise durch uns in die Kalkulation des Verkaufspreises miteinbezogen worden wären.

4.3 Der Kunde gerät spätestens 30 Werktage nach Fälligkeit unserer Zahlungsforderung und Zugang der Rechnung in Verzug. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

5. Gewährleistung

5.1 Allgemeines

5.1.1 Für Geschäfte mit Unternehmern gilt:

Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder können wir aus anderen Gründen nicht liefern, so haben wir zunächst das Recht, nachzuerfüllen. Hierbei haben wir das Recht, zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie nicht in angemessener Frist erbracht oder wird sie verweigert, so kann der Kunde mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

Die Feststellung von Mängeln muss uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen. Bei Ware zweiter Wahl können Mängelrügen nicht geltend gemacht werden.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Kunden und beträgt ein Jahr; im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wobei die Frist im Falle des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Abnahme zu laufen beginnt.

5.1.2 Ist der Kunde kein Unternehmer, so gelten grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.

5.2 Verarbeitung und Oberflächenveredelung

5.2.1 Für unsere Verträge gelten die Normen DIN EN ISO 1461 (für Beschichtungsarbeiten), DIN EN ISO 55633 (Pulverbeschichten auf feuerverzinktem Stahl) in der jeweils geltenden Fassung, soweit unsere schriftlichen Auftragsbestätigungen und die vorliegenden Bedingungen keine Sonderregelungen vorsehen. Sonstige Angaben über Maße, Fassungsvermögen und Gewicht sind nur Richtwerte.

5.2.2 Wir gewährleisten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen eine fachgerechte Verarbeitung. Die Feuerverzinkung richtet sich gem. DIN EN ISO 1461 (für Beschichtungsarbeiten), DIN EN ISO 55633 (Pulverbeschichten auf feuerverzinktem Stahl) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Voraussetzung ist, dass uns vom Kunden zur Verarbeitung geeignete Materialien und Konstruktionen übergeben werden. Nicht alle Stahlwerkstoffe sind zur Verarbeitung, insbesondere zum Verzinken geeignet. Teile, die ihrer Beschaffenheit nach grundsätzlich für eine Verarbeitung geeignet sind, können verarbeitungsbedingte Eigenspannungen aufweisen, die zu Verformungen oder gar Rissen führen können. Die Konstruktionen zu verzinkender Materialien müssen grundsätzlich ausreichende Ein- und Auslauföffnungen besitzen und verzinkungsgerecht gebohrt sein. Die vorstehenden Voraussetzungen können wir nur durch Inaugenscheinnahme überprüfen. Eine Stahlanalyse können wir vor der Verarbeitung nicht durchführen. Wir haften nur dann für Mängel, wenn bei sorgfältiger Inaugenscheinnahme der Eignungsmangel nicht festgestellt werden konnte.

Für Schäden, die uns bei der Verarbeitung mangelhafter Materialien, insbesondere nicht verzinkungsgerechter Konstruktionen entstehen, haftet der Besteller schon bei einfacher Fahrlässigkeit, und zwar auch für Mangelfolgeschäden, einschließlich unseres entgangenen Gewinns. Die Nacharbeit der verzinkten Oberfläche erfolgt mit einkomponentigen Zinkstaubbeschichtungen. Für eine Weißrostbildung, die den Korrosionsschutz nicht beeinträchtigt, haften wir nicht. Hat der Kunde den zu verwendenden Beschichtungsstoff vorgegeben, so trägt er allein die Gefahr für hieraus resultierende Mängel.

6. Haftung

6.1 Ansprüche des Vertragspartners auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der sogenannten Kardinalpflichten, sowie die Haftung für sonstige Schäden, die unserseits auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist, insbesondere die Pflicht zur mangelfreien Lieferung der Kaufsache innerhalb der vereinbarten Fristen

6.2 Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadenersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere die Verpflichtungen zur mängelfreien und rechtzeitigen Lieferung der Kaufsache.

6.3 Die Einschränkungen der vorgenannten Absätze gelten auch zugunsten der von uns eingesetzten Erfüllungsgehilfen, sofern Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

7. Sicherungsrechte und Eigentumsvorbehalt

7.1 Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht soll uns ein vereinbartes – vertragliches – Pfandrecht an sämtlichen vom Kunden gelieferten Gegenständen zustehen, welches hiermit zwischen dem Kunden und uns vereinbart wird.

7.2 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware im nicht-unternehmerischen Verkehr bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisverbindlichkeit aus dem zu Grunde liegenden Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner vor; im unternehmerischen Verkehr behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem zu Grunde liegenden Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung das Eigentum an den verkauften Waren vor . Der Vertragspartner ist auf unser Verlangen dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts des Produktes zu versichern.

7.3 Ist der Vertragspartner Unternehmer, so ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe unseres Kaufpreisanspruchs zu sichern.

7.4 Bei Zahlungsrückstand von mehr als 30 Tagen ab Zugang und Fälligkeit der Rechnung oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögenslage unseres Vertragspartners sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Vertragspartners ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Kreditwürdigkeit des Kunden durch ein anerkanntes Bewertungsinstitut derart herabgesetzt wird, dass wir bei vorheriger Kenntnis redlicherweise von einem Vertragsschluss Abstand genommen hätten. Die insoweit auf unserer Seite anfallenden Kosten und Vermögenseinbußen trägt der Vertragspartner. Nach der Ausübung des vorgenannten Rücktrittsrechtes ist der Kunde verpflichtet, uns die Vorbehaltsware zur Abholung an seinem Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen.

Wir sind berechtigt, zurückgenommene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern und unsere Kosten inklusive der Veräußerungskosten mit dem Erlös zu verrechnen, wobei ein etwaiger Überschuss dem Kunden gebührt.

7.5 Über Zwangsvollsteckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die uns abgetretene Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Vertragspartner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen aller Art.

7.6 Wird Vorbehaltsware vom Kunden veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; auch Schadensersatzleistungen Dritter, das Vorbehaltsgut betreffend, werden an uns abgetreten; wir nehmen die Abtretung an.

7.7 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Rechnungswert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

7.8 Der Vertragspartner ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu be- und zu verarbeiten und die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern.

Verarbeitet der Vertragspartner die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung iin unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller, ohne dass uns hierduch irgendwie geartete Verbindlickeiten entstehen. Wir erwerben an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so erwerben wir einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend dem Wert der von uns gelieferten Vorbehaltsware. Erwerben wir Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignen wir dem Vertragspartner das Eigentum oder den Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der zu Grunde liegenden Verbindlichkeit. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Vertragspartners verbunden oder vermischt und ist die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen, übereignet uns der Vertragspartner einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.

Veräußert der Vertragspartner die neue Sache oder die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt uns der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der neuen oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Sache mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab; auch Schadensersatzleistungen Dritter, die neue oder durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache betreffend, werden an uns abgetreten; wobei wir die Abtretung annehmen. Für den Fall, dass der Vertragspartner an dieser Sache einen Miteigentumsanteil erworben hat, tritt uns der Vertragspartner die Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an ab; dies gilt auch für Schadensersatzleistungen Dritter; wir nehmen die Abtretung an. In diesen Fällen gilt Ziff. 7.7 entsprechend.

Zudem finden die Regelungen der Ziff. 7.4 und 7.5 entsprechende Anwendung.

8. Datenverarbeitung

Die von uns für die Durchführung des Auftrags benötigten Daten werden im Rahmen elektronischer Datenverarbeitung gespeichert. Hiermit erklärt sich der Kunde einverstanden. Dieser Hinweis erfolgt aufgrund der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

9. Erfüllungsort; Gerichtsstand; Rechtswahl

9.1 Erfüllungsort für alle Geschäfte mit Unternehmern ist der Sitz unseres Unternehmens.

9.2 Im Falle von Rechtsstreitigkeiten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit diesem Vertrag zusammenhängen, wird für alle Geschäfte mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen Münster (Westfalen) als Gerichtsstand vereinbart; dies gilt auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Der gleiche Gerichtsstand gemäß Satz 1 der Ziffer 9.2 gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei unseren Ansprüchen gegenüber dem Vertragspartner dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

9.3 Für die zwischen uns und dem Vertragspartner abgeschlossenen Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

10. Sonstiges

Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Anstelle der rechtsunwirksamen Bestimmung tritt sodann eine Vereinbarung, welche in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht und dem Willen der Vertragsparteien am nächsten kommt und welche die Vertragsparteien für den Fall vereinbart hätten, dass sie die Unwirksamkeit im Vorfeld gekannt hätten.

(Stand 19.12.2013)

AGB's

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